Satzung des

Kleintierzuchtverein e.V. 1906
Frankfurt-Schwanheim

 

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kleintierzuchtverein e.V. 1906“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt-Schwanheim.
  3. Der Verein erhält Rechtskräftigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Er ist Mitglied im Landesverband der Rassegeflügelzüchter Hesse Nassau e.V., im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. und im Landesverband der Rassekaninchenzüchter Hessen-Nassau e.V., sowie im ZDK Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter.

 

§2 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die das vierte Lebensjahr vollendet haben müssen und eine Aufnahme beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können auch juristische Personen als fordernde Mitflieder aufgenommen werden.
  2. Natürliche und juristische Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitfliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
  3. Der Ausschluss von Mitgliedern, die sich schädigend gegen den Verein erhalten, ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Ebenso kann bei Mitgliedern verfahren werden, die Ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen.

 

§3 Aufgabe

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Rasse- und Ziergeflügeltuch sowie Rassekaninchenzucht auf ideeller Grundlage unter besonderer Herausstellung als wertvolle Freizeitbeschäftigung zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinsweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.
  5. Dem Verein obliegt auch die organisatorische Betreuung der Mitglieder.

 

§4 Organe

  1. Der Verein verwaltet sich selbst, unter eigener Verantwortung, durch seine Organe.
  2. Organe des Vereins sind:
  3. Die Mitgliederversammlung
  4. Der Vorstand

 

§5 Zusammensetzung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen.

 

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Verwaltung des Vereins wird durch den Willen der Mitglieder bestimmt. Diese üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere:
    1. die Wahl und Abberufung der Verstandsmitglieder,
    2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    3. die Entgegenahme von Bericht der Vorstandsmitglieder,
    4. die Entlastung des Vorstandes,
    5. die Festsetzung von Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes,
    6. die Genehmigung von Rechtgeschäften zwischen den Mitgliedern des Vorstandes und dem Verein,
    7. die Aufnahme der Gewährung von Darlehen,
    8. die Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Vereins,
    9. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,
    10. die Genehmigung der Zuchtplanordnung,
    11. die Genehmigung der Geschäftsordnung,
    12. die Festsetzung von Beiträgen und Gebühren.

 

§7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in einem angemessenen Zeitraum statt. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Beschlussfassung zu stellen. Stichtage für die Einreichung von Anträgen beim Vorstand sind 1 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung. Über den Gegenstand, dessen Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens 14 Tage vor dem Tage der Sitzung angekündigt ist, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des Gegenstandes in die Tagesordnung zustimmen.
  2. Die Jahreshauptversammlung muss mindesten einmal im Jahr eingebrufen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung muss ohne jeden Verzug einberufen werden, wenn es Mitlieder, deren Stimmen zusammen 1/3 aller Stimmen erreichen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen.
  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muss mit einer Frist von mindestens 3 Wochen erfolgen.

 

§8 Sitzung der Mitgliederversammlung

  1. Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder eines Vorstandsmitgliedes geleitet.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder aufzustellen.
  3. Die Vorstandsmitglieder habe die Mitglieder über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand ins Zusammenhang stehen.

 

§9 Niederschrift

  1. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  2. In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Verhandlung, Art und Ergebnis der Abstimmung sowie die Beschlüsse festzuhalten.
  3. Das Verzeichnis der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Unterlagen über ihre ordnungsgemäße Einberufung müssen der Niederschrift beigefügt werden.
  4. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschieben. Die Genehmigung folgt in der folgenden Mitgliederversammlung.

 

§10 Stimmrecht, Stimmverhältnis

  1. Die in §5 aufgeführten Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht darf auf kein anderes Mitglied übertragen werden.
  2. Ein Mitglied, das durch Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann für sich kein Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob der Vorstand gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

 

§11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit Mehrheit der vertretenen stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder vertreten sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn bei der Einladung mitgeteilt worden ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlossen wird.

 

§12 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand, §26 BGB, besteht aus:
    1. Vorsitzenden,
    2. seinem Stellvertreter,
    3. dem Kassierer,
    4. dem Schriftführer.
  2. Für den erweiterten Vorstand werden Beisitzer gewählt:
    1. 2. Kassierer,
    2. 2. Schriftführer,
    3. Zuchtwart,
    4. Obmann Zuchtanlage,
    5. Ehrenvorstandsmitglieder,
    6. Bei Bedarf können weitere Beisitzer gewählt werden. Der Jugendobmann, der aus den Reihen der Jugendgruppe zu wählen ist, gehört dem erweiterten Vorstand ebenfalls an. Die Jugendgruppe hat ihren Vertreter dem Vorstand mitzuteilen.
    7. Tätowiermeister.
  3. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheime Wahl durchgeführt werden.

 

§13 Amtszeit und Entschädigung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Bei Verabschiedung dieser Satzung sind die Vorstandsmitglieder gemäß §12, Ziffer 1, Literal a) bis Ziffer 2, Literal g) neu zu wählen. Danach sind turnusgemäß zu wählen:
    1. Nach ein Jahr der
      2. Vorsitzende,
      der Schriftführer,
      zwei Beisitzer,
      Obmann Zuchtanlage,
      Obmann Mitgliederbetreuung.
    2. Nach zwei Jahren der
      1. Vorsitzende,
      Kassierer,
      der Zuchtwart,
      zwei Beisitzer,
      Tätowiermeister,
      Jugendobmann.
  3. Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit nach §13 Ersatz zu wählen.
  4. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Ersatz der persönlichen Auslagen der Vorstandsmitglieder erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter, bzw. des ZDK Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter.

 

§14 Geschäfte des Vorstandes

Der Vorstand berät über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden. ZTK den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

  1. Aufstellung und Vorlage der Jahresabrechnung, sowie des Haushaltsplanes.
  2. Vorbereiten und Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Aufstellung der für die Veranlagung zu den Beiträgen geltenden Richtlinien.
  4. Abschluss von Rechtsgeschäften, die ein Verpflichtung der Verfügung zu Lasten des Vereins enthalten.
  5. Vorbereitung der Änderung und Ergänzung der Satzung.
  6. Festsetzung von Vereinsstrafen bei unehrenhaftem Verhalten Mitgliedern.

 

§15 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit.
  2. Auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende eine Sitzung des Vorstandes einberufen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Einladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
  3. An der Teilnahme verhinderte Vorstandsmitglieder teilen dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern mit.

 

§16 Beschlussfassung im Vorstand

  1. Der Vorstand bildet seinen Willen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
  3. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn bei der rechtzeitigen Ladung mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und First der Ladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
  4. Auf schriftlichem Wee erzielt Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandmitgliedern gefasst sind.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten. Jeder Eintragung ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§17 Vertretung

  1. Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Kassier und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jeweils zwei zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt sind, wobei der Vorsitzende oder sein Vertreter stets mitwirken müssen.
  2. Bei Tagungen der Überorganisationen können im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie des Kassierers oder des Schriftführers andere Mitglieder zur Vertretung des Vereins berufen werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Stellvertreters bzw. der Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, von sich aus gemeinsam anordnen, müssen jedoch unverzüglich dien Gesamtvorstand über ihre Entscheidung informieren.

 

§18 Ehrenangelegenheiten

  1. Der Vorstand kann gegenüber Mitgliedern, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, oder sich unehrenhaft im Sinne der Bestimmungen dieser Satzung, den Satzungen und Bestimmungen des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter und / oder dessen nachgeordneten Verbänden verhalten, disziplinarische Maßnahmen ergreifen bzw. aussprechen. Grundlage ist die Ehrengerichtsordnung des Bundes deutscher Rassegeflügelzüchter, sowie des ZDK Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter.
  2. Das betroffene Mitglied hat das Recht Einspruch gegen eine gegen sich erwirkte Maßnahme in der Mitgliederversammlung zu erheben. Die Entscheidung des Vorstandes gilt bis dahin als ruhend vom Tage des schriftlichen Einspruchs aus gerechnet.

 

§19 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§20 Kassenführung

  1. Der Verein führt seine Rechnungen mindestens nach den Regeln einfacher kaufmännischer Buchführung.
  2. Für die Entgegennahme und Leistung von Zahlungen ist lediglich der Kassierer berechtigt. Mitglieder, die Zahlungen für den Verein erhalten, habe diese unverzüglich an den Kassierer weiterzuleiten.

 

§21 Prüfung

1. Der Kassierer legt zum Abschluss des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss den von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Revisoren vor. Die Revisoren haben die Aufgabe zu prüfen:

a) Ob das Kassenbuch ordnungsgemäß geführt ist.
b) Ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind.
c) Ob der Bargeldbestand mit dem Ausweis im Kassenbuch übereinstimmt.

2. Die Revisoren sind berechtigt einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen.

3. Ein Revisor darf nicht länger als zwei Jahre hintereinander tätig sein.

 

§22 Beiträge

  1. Mitglieder haben dem Verein Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltführung erforderlich sind.
  2. Die Beträge bestehen aus Geldleistungen.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Termin ihres Ausscheidens aus dem Verein den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei allen anderen Mitgliedern ist der Jahresbeitrag spätestens zum 1. März eines jeden Jahres an den Kassierer abzuführen.
  4. Neu aufgenommene Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Aufnahmetermin den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist soft fällig.
  5. Gegen Mitglieder, die ihren Beitrag nicht satzungsgemäß abführen, kann der Rechtsweg bestritten werden.

 

§23 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur schriftlich und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Rechtsansprüche an den Verein. Die satzungsgemäßen Pflichten sind bis zum Tage des Ausscheidens zu erfüllen.

 

§24 Auflösung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereis fällt das Vereinsvermögen an die Biologische Gesellschaft Prof. Dr. Wilhelm Kobelt, Frankfurt-Schwanheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit für die Rassegeflügelzucht, Rassekaninchenzucht oder für den Tierschutz zu verwenden hat. Das zuständige Finanzamt ist hierüber zu hören.
    Zu Liquidatoren werden – sofern keine Hinderungsgründe entgegenstehen – der 1. und 2. Vorsitzende bestimmt.
  2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich 7 Mitglieder für die Weiterführung aussprechen.

 

 

Die Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

Frankfurt am Main – Schwanheim, den 18. Mai 2001
Wilhelm Henrich, 1. Vorsitzender
Gerd Roth, 1. Schriftführer

 

 

Das Original ist in der Geschäftsstelle einsehbar.